Satzung des Förderverein für den Tennissport in Elmshorn e.V.
§1
Der Förderverein für den Tennissport in Elmshorn e.V.
ist der Zusammenschluss von aktiven Einzelpersonen der Tennisvereine und
Tennisabteilungen der Sportvereine in Elmshorn und näherer Umgebung.
Er hat seinen Sitz in Elmshorn und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes
Elmshorn eingetragen.
§2
Zweck des Förderverein für den
Tennissport in Elmshorn e.V. ist die Pflege und Förderung des Tennissportes.
Insbesondere soll die Zusammenarbeit zwischen den Tennisvereinen und
Tennisabteilungen der Vereine in Elmshorn und Umgebung verbessert werden.
Ziel ist es: Synergieeffekte zu erzielen, vorhandene Erfahrungen zu nutzen und
besonders talentierte und motivierte Jugendliche aus den Elmshorner
Tennisvereinen auch über Vereinsgrenzen hinweg zu fördern.
Der Förderverein ist konfessionell ungebunden und enthält sich jeglicher
Parteipolitik.
§3
Die Tätigkeit des Förderverein für den
Tennissport in Elmshorn e.V.
ist gemeinnützigen Zwecken gemäß §2 gewidmet. Der
Förderverein für den Tennissport in
Elmshorn e.V. verfolgt
unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Förderverein für den Tennissport in
Elmshorn e.V. ist selbstlos
tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitglieder
erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des
Fördervereins. Die Organe des Vereines arbeiten ehrenamtlich. Alle Mittel dürfen
nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der
Förderverein für den Tennissport in
Elmshorn e.V. darf keine Person
durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen. Mitglieder haben bei ihrem
Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des
Förderverein für den Tennissport in
Elmshorn e.V. oder auch bei
Wegfall seines bisherigen Zweckes keinen Anspruch auf
Vereinsvermögen.
§4
Der Förderverein für den Tennissport in
Elmshorn e.V. erfüllt seine Aufgaben
a)
durch Vorbereitung und Ausführung von Tennissportveranstaltungen,
b)
durch Förderung des Erfahrungsaustausches unter den Vereinen,
c)
durch Veranstaltungen, die auf Elmshorn und Umgebung begrenzt sind,
d)
durch Beschaffung von finanziellen Mitteln über Sponsoren und Spenden,
e)
durch Zusammenarbeit mit Behörden, Organisationen und Publikationsorganen.
§5
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres
(Kalenderjahr).
§6
Mitglied kann jede Einzelperson,
jeder Vertreter eines Tennisvereins oder einer Tennisabteilung eines
Sportvereines in und um Elmshorn werden, die sich den unter § 2 aufgeführten
Zwecken verpflichtet fühlen und bereit sind, hieran persönlich aktiv
mitzuarbeiten oder durch Bereitstellung von Mitteln
dem Vereinszweck dienlich sein wollen.
§7
Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Gesamtvorstand
zu richten, der mit einfacher Mehrheit über die Mitgliedschaft entscheidet.
§8
Die Mitglieder haben ein Anrecht auf Mitwirkung, Betreuung und Beratung im
Rahmen dieser Satzung. Sie sind verpflichtet, die Grundsätze und Beschlüsse des
Vereins entsprechend durchzuführen. Beiträge werden nicht erhoben.
§9
Die Mitgliedschaft im Förderverein für
den Tennissport in Elmshorn e.V. endet durch Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist schriftlich an den
Gesamtvorstand des Förderverein für den
Tennissport in Elmshorn e.V. ohne Einhaltung einer Frist zu erklären.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es sich einer schweren
Verletzung der Vereinsinteressen oder eines groben Satzungsverstoßes schuldig
macht. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand, nachdem dem Mitglied
Anhörung ermöglicht worden ist. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied
durch eingeschriebenen Brief unter Hinweis auf das Einspruchsrecht mitzuteilen.
Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach
Zustellung Einspruch einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über ihn
entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der erschienenen
Mitglieder.
Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen sämtliche Mitgliedsrechte. Nicht
erfüllte Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleiben bestehen.
§10
Die Organe des Förderverein für den
Tennissport in Elmshorn e.V. sind
a)
die Mitgliederversammlung
b)
der Vorstand im Sinne des §26 BGB
c)
der Gesamtvorstand
§11
Der Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und gilt als ordentliche
Mitgliederversammlung. Zur Zuständigkeit gehören insbesondere:
·
die Entgegennahme der Jahresberichte der Mitglieder des Gesamtvorstandes,
·
Genehmigung des
Haushaltsabschlusses und Entlastung des Gesamt-vorstandes,
·
Wahl des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer,
·
Satzungsänderungen,
·
Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das neue Geschäftsjahr.
§12
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung
von einem Mitglied des Gesamtvorstandes einberufen. Termin und Tagesordnung sind
den Mitgliedern mindestens drei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Anträge
der Mitglieder sind dem Gesamtvorstand spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung schriftlich zuzuleiten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
a) der Gesamtvorstand dies
beschlossen hat, oder
b) mindestens ein Fünftel der
Mitglieder dies schriftlich beantragt.
Im Fall b) sind der Grund für die Einberufung sowie die gewünschte Tagesordnung
anzugeben. Die Einberufung hat innerhalb eines Monats zu erfolgen. Die Einladung
hierzu und die Tagesordnung müssen mindestens zwei Wochen vor dem
Versammlungstag an die Mitglieder abgesandt werden.
§13
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Im Falle seiner
Verhinderung vertritt ihn ein Mitglied des Gesamtvorstandes in der Reihenfolge
nach §16. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig. Eine Beratung und Beschlussfassung über Punkte, die nicht auf
der Tagesordnung stehen, ist nur zulässig, wenn die Versammlung eine sofortige
Beratung und Beschlussfassung mit mindestens 2/3-Mehrheit der abgegebenen
Stimmen für dringlich erklärt hat. Beschlüsse über Satzungsänderungen können
nicht für dringlich erklärt werden.
§14
Stimmberechtigt sind die anwesenden Mitglieder
und die anwesenden Mitglieder des Gesamtvorstandes.
Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben. Auf Wunsch mind. eines einzelnen
Mitgliedes ist geheim abzustimmen.
Bei Beschlussfassungen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
soweit die Satzung nicht eine besondere Mehrheit vorschreibt. Bei
Stimmengleichheit gilt der entsprechende Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen und nur
dann beschlossen werden, wenn die Tagesordnung auf die beabsichtigte
Satzungsänderung in einzelnen hingewiesen hat.
§15
Bei Wahlen ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich,
anderenfalls findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen mit der
höchsten Stimmenzahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wahlen
sind geheim vorzunehmen, wenn ein Stimmberechtigter dies beantragt.
§16
a) Vorstand im Sinne des §26
BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende und der Kassenwart, von denen je zwei
gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereines berechtigt sind. Dabei können
jeweils zwei dieser Ämter in Personalunion ausgeübt werden. Besteht
Personalunion für zwei der drei vorgenannten Ämter, ist jedes Vorstandsmitglied
berechtigt, den Verein allein zu vertreten.
b) der Gesamtvorstand besteht
aus
§
dem Vorstand gemäß §26 BGB,
§
dem Schriftführer
§
Referent für Presse und Öffentlichkeitsarbeit
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt,
und zwar in den Jahren mit gerader Endzahl der 1. Vorsitzende, der Kassenwart
und Referent für Presse und Öffentlichkeitsarbeit, in den Jahren mit ungerader
Endzahl der 2. Vorsitzende und der Schriftführer.
Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet erst mit der Neuwahl eines
entsprechenden Nachfolgers. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so
ergänzt sich der Gesamtvorstand selbst. Auf der nächsten Mitgliederversammlung
hat eine Nachwahl zu erfolgen.
Der Gesamtvorstand ist geschäftsführendes Organ des Vereins. Er entscheidet über
alle Angelegenheiten des Förderverein
für den Tennissport in Elmshorn e.V.
soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
Der Gesamtvorstand hat jeweils rechtzeitig einen Haushaltsvoranschlag für den
Verein aufzustellen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
Der Gesamtvorstand ist in seinen Sitzungen bei Anwesenheit von mindestens 3
Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Der 1. Vorsitzende wacht über alle Aufgaben des Vereins. Er hat alljährlich der
Mitgliederversammlung einen Jahresbericht vorzulegen.
Der Kassenwart führt die finanziellen Angelegenheiten des Vereins und legt
jährlich einen Kassenbericht, Haushaltsabschluss und einen Haushaltsvoranschlag
vor.
Der Schriftwart führt den Schriftwechsel des Vereins und das Protokoll bei der
Mitgliederversammlung und in den Vorstandssitzungen des Gesamtvorstandes.
Der Referent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist verantwortlich für die
zielgerichtete Informationen der Öffentlichkeit über die Aktivitäten des
Vereins. Er hat alljährlich der
Mitgliederversammlung einen Jahresbericht vorzulegen.
§17
Über den wesentlichen Inhalt von Sitzungen und Tagungen der Organe des Vereins
sind Niederschriften anzufertigen.
§18
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer von 2 Jahren jährlich
einen neuen Kassenprüfer, so dass ständig zwei Kassenprüfer im Amt sind.
Außerdem wird jeweils für die Dauer von 2 Jahren 1 Vertreter gewählt, der dann
einspringt, wenn einer der beiden amtierenden Kassenprüfer nicht mehr in der
Lage ist, sein Amt auszuüben. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Gesamtvorstand
angehören. Sie haben mindestens einmal im Jahr die Bücher des Vereins zu prüfen
und das Ergebnis ihrer Prüfung in einem schriftlichen Bericht dem Gesamtvorstand
vorzulegen. Zu ihren Aufgaben gehört die Prüfung der Einnahmen und Ausgaben.
Über das Ergebnis ihrer Prüfung haben sie auf der Mitgliederversammlung zu
berichten.
§19
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einem ausdrücklich zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese
Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 aller
Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung muss mit 3/4 der abgegebenen Stimmen
beschlossen werden. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss
eine zweite Versammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Auflösung muss in dieser zweiten
Versammlung mit 3/4 der abgegebenen Stimmen ausgesprochen werden.
§20
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Elmshorn mit der Verpflichtung
zu, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des
Tennissportes zu verwenden.
§21
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem
........................
Die Gründungsmitglieder:
·
Günter Staubes
·
Werner Steinke
·
Uwe Struck
·
Ferdinand Schratzberger
·
Dirk Ch. Schulze
·
Dirk Hagge
· Harald Lill
· Oliver Steinke