Satzung des Förderverein für den Tennissport in Elmshorn e.V.

 

§1

Name und Sitz

Der Förderverein für den Tennissport in Elmshorn e.V. ist der Zusammenschluss von aktiven Einzelpersonen der Tennisvereine und Tennisabteilungen der Sportvereine in Elmshorn und näherer Umgebung.

Er hat seinen Sitz in Elmshorn und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Elmshorn eingetragen.

 

§2

Zweck des Fördervereins

Zweck des Förderverein für den Tennissport in Elmshorn e.V. ist die Pflege und Förderung des Tennissportes. Insbesondere soll die Zusammenarbeit zwischen den Tennisvereinen und Tennisabteilungen der Vereine in Elmshorn und Umgebung verbessert werden.

Ziel ist es: Synergieeffekte zu erzielen, vorhandene Erfahrungen zu nutzen und besonders talentierte und motivierte Jugendliche aus den Elmshorner Tennisvereinen auch über Vereinsgrenzen hinweg zu fördern.

Der Förderverein ist konfessionell ungebunden und enthält sich jeglicher Parteipolitik.

 

§3

Gemeinnützigkeit

Die Tätigkeit des Förderverein für den Tennissport in Elmshorn e.V.  ist gemeinnützigen Zwecken gemäß §2 gewidmet. Der Förderverein für den Tennissport in Elmshorn e.V.  verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Förderverein für den Tennissport in Elmshorn e.V.  ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins. Die Organe des Vereines arbeiten ehrenamtlich. Alle Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Förderverein für den Tennissport in Elmshorn e.V.  darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Förderverein für den Tennissport in Elmshorn e.V.  oder auch bei Wegfall seines bisherigen Zweckes keinen Anspruch auf  Vereinsvermögen.

 

 

 

 

 

§4

Erfüllung der Aufgaben

Der Förderverein für den Tennissport in Elmshorn e.V. erfüllt seine Aufgaben

a)     durch Vorbereitung und Ausführung von Tennissportveranstaltungen,

b)     durch Förderung des Erfahrungsaustausches unter den Vereinen,

c)      durch Veranstaltungen, die auf Elmshorn und Umgebung begrenzt sind,

d)     durch Beschaffung von finanziellen Mitteln über Sponsoren und Spenden,

e)     durch Zusammenarbeit mit Behörden, Organisationen und Publikationsorganen.

 

 

§5

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres (Kalenderjahr).

 

§6

Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Einzelperson,  jeder Vertreter eines Tennisvereins oder einer Tennisabteilung eines Sportvereines in und um Elmshorn werden, die sich den unter § 2 aufgeführten Zwecken verpflichtet fühlen und bereit sind, hieran persönlich aktiv mitzuarbeiten oder durch Bereitstellung von Mitteln  dem Vereinszweck dienlich sein wollen.

 

§7

Erwerb der Mitgliedschaft

Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Gesamtvorstand zu richten, der mit einfacher Mehrheit über die Mitgliedschaft entscheidet.

 

§8

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben ein Anrecht auf Mitwirkung, Betreuung und Beratung im Rahmen dieser Satzung. Sie sind verpflichtet, die Grundsätze und Beschlüsse des Vereins entsprechend durchzuführen. Beiträge werden nicht erhoben.

 

 

 

 

 

§9

 

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Förderverein für den Tennissport in Elmshorn e.V. endet durch Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt ist schriftlich  an den Gesamtvorstand des Förderverein für den Tennissport in Elmshorn e.V. ohne Einhaltung einer Frist zu erklären.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es sich einer schweren Verletzung der Vereinsinteressen oder eines groben Satzungsverstoßes schuldig macht. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand, nachdem dem Mitglied Anhörung ermöglicht worden ist. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief unter Hinweis auf das Einspruchsrecht mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung Einspruch einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über ihn entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen sämtliche Mitgliedsrechte. Nicht erfüllte Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleiben bestehen.

 

 

 

 

 

 

§10

Organe

Die Organe des Förderverein für den Tennissport in Elmshorn e.V. sind

a)     die Mitgliederversammlung

b)     der Vorstand im Sinne des §26 BGB

c)      der Gesamtvorstand

 

 

§11

Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und gilt als ordentliche Mitgliederversammlung. Zur Zuständigkeit gehören insbesondere:

·        die Entgegennahme der Jahresberichte der Mitglieder des Gesamtvorstandes,

·          Genehmigung des  Haushaltsabschlusses und Entlastung des Gesamt-vorstandes,

·        Wahl des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer,

·        Satzungsänderungen,

·        Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das neue Geschäftsjahr.

 

§12

 

Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem Mitglied des Gesamtvorstandes einberufen. Termin und Tagesordnung sind den Mitgliedern mindestens drei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Anträge der Mitglieder sind dem Gesamtvorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich zuzuleiten.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

a)   der Gesamtvorstand dies beschlossen hat, oder

b)   mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

 

Im Fall b) sind der Grund für die Einberufung sowie die gewünschte Tagesordnung anzugeben. Die Einberufung hat innerhalb eines Monats zu erfolgen. Die Einladung hierzu und die Tagesordnung müssen mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag an die Mitglieder abgesandt werden.

 

§13

Leitung und Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn ein Mitglied des Gesamtvorstandes in der Reihenfolge nach §16. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Eine Beratung und Beschlussfassung über Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist nur zulässig, wenn die Versammlung eine sofortige Beratung und Beschlussfassung mit mindestens 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen für dringlich erklärt hat. Beschlüsse über Satzungsänderungen können nicht für dringlich erklärt werden.

 

§14

Stimmrecht und Abstimmungen

Stimmberechtigt sind die anwesenden Mitglieder  und die anwesenden Mitglieder des Gesamtvorstandes.

Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben. Auf Wunsch mind. eines einzelnen Mitgliedes ist geheim abzustimmen.

Bei Beschlussfassungen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nicht eine besondere Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der entsprechende Antrag als abgelehnt.

Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen und nur dann beschlossen werden, wenn die Tagesordnung auf die beabsichtigte Satzungsänderung in einzelnen hingewiesen hat.

 

§15

Wahlen

Bei Wahlen ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, anderenfalls findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen mit der höchsten Stimmenzahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wahlen sind geheim vorzunehmen, wenn ein Stimmberechtigter dies beantragt.

 

§16

Der Vorstand

a)   Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende und der Kassenwart, von denen je zwei gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereines berechtigt sind. Dabei können jeweils zwei dieser Ämter in Personalunion ausgeübt werden. Besteht Personalunion für zwei der drei vorgenannten Ämter, ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt, den Verein allein zu vertreten.

b)   der Gesamtvorstand besteht aus

§         dem Vorstand gemäß §26 BGB,

§         dem Schriftführer

§         Referent für Presse und Öffentlichkeitsarbeit

 

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt, und zwar in den Jahren mit gerader Endzahl der 1. Vorsitzende, der Kassenwart und Referent für Presse und Öffentlichkeitsarbeit, in den Jahren mit ungerader Endzahl der 2. Vorsitzende und der Schriftführer.

Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet erst mit der Neuwahl eines entsprechenden Nachfolgers. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ergänzt sich der Gesamtvorstand selbst. Auf der nächsten Mitgliederversammlung hat eine Nachwahl zu erfolgen.

Der Gesamtvorstand ist geschäftsführendes Organ des Vereins. Er entscheidet über alle Angelegenheiten des Förderverein für den Tennissport in Elmshorn e.V.  soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.

Der Gesamtvorstand hat jeweils rechtzeitig einen Haushaltsvoranschlag für den Verein aufzustellen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Der Gesamtvorstand ist in seinen Sitzungen bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Der 1. Vorsitzende wacht über alle Aufgaben des Vereins. Er hat alljährlich der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht vorzulegen.

Der Kassenwart führt die finanziellen Angelegenheiten des Vereins und legt jährlich einen Kassenbericht, Haushaltsabschluss und einen Haushaltsvoranschlag vor. 

Der Schriftwart führt den Schriftwechsel des Vereins und das Protokoll bei der Mitgliederversammlung und in den Vorstandssitzungen des Gesamtvorstandes.

Der Referent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist verantwortlich für die zielgerichtete Informationen der Öffentlichkeit über die Aktivitäten des Vereins.  Er hat alljährlich der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht vorzulegen.

 

§17

Niederschriften

Über den wesentlichen Inhalt von Sitzungen und Tagungen der Organe des Vereins sind Niederschriften anzufertigen.

 

§18

Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer von 2 Jahren jährlich einen neuen Kassenprüfer, so dass ständig zwei Kassenprüfer im Amt sind. Außerdem wird jeweils für die Dauer von 2 Jahren 1 Vertreter gewählt, der dann einspringt, wenn einer der beiden amtierenden Kassenprüfer nicht mehr in der Lage ist, sein Amt auszuüben. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören. Sie haben mindestens einmal im Jahr die Bücher des Vereins zu prüfen und das Ergebnis ihrer Prüfung in einem schriftlichen Bericht dem Gesamtvorstand vorzulegen. Zu ihren Aufgaben gehört die Prüfung der Einnahmen und Ausgaben. Über das Ergebnis ihrer Prüfung haben sie auf der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§19

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einem ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 aller Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung muss mit 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss eine zweite Versammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Auflösung muss in dieser zweiten Versammlung mit 3/4 der abgegebenen Stimmen ausgesprochen werden.

 

 

 

§20

Verwendung des Vermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Elmshorn mit der Verpflichtung zu, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Tennissportes zu verwenden.

 

§21

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem  ........................  2006 in Kraft.

      

 

Die Gründungsmitglieder:

 

·        Günter Staubes

 

·        Werner Steinke

 

·        Uwe Struck

 

·        Ferdinand Schratzberger

 

·        Dirk Ch. Schulze

 

·        Dirk Hagge

 

·        Harald Lill

 

·        Oliver Steinke